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§ 20 Verteilungsgesetz Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1964

§ 20.

(1) In die Bundesverteilungskommission dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, eigenberechtigt und vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe nicht ausgeschlossen sind.

(2) Mitglieder der Bundesverteilungskommission, die nicht Bundesbeamte sind, leisten bei Amtsantritt vor dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen der Bundesverteilungskommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde und daß ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Anmelders bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006318

alte Dokumentnummer

N1196410917Q