§ 18
(1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von beweglichen körperlichen Gegenständen ist von den in der Deutschen Demokratischen Republik in Mark festgestellten Zeitwerten auszugehen.
(2) Die Zeitwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(3) Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
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