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§ 4 Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1988

§ 4

Die Eintragung des Überganges in öffentliche Bücher gemäß § 2 erfolgt, sofern keine Bezeichnung gemäß § 3 zu erfolgen hat, über Antrag der Finanzprokuratur in Wien auf Grund einer vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ausgestellten Bestätigung.

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