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§ 5 Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1988

§ 5

Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

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