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Artikel 6 Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1987

Artikel 6

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10000921

Dokumentnummer

NOR12012068

alte Dokumentnummer

N11987194850

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