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Artikel 5 Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1987

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

  1. a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10000921

Dokumentnummer

NOR12012067

alte Dokumentnummer

N11987194840

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