Artikel 4
Austausch von Meßdaten
Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10000921
Dokumentnummer
NOR12012066
alte Dokumentnummer
N11987194830
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