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§ 86 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. auch die Zitate „§ 67 Abs. 1 Z 1“ und „§ 67 Abs. 2“ im § 68 ASGG. vgl. auch § 235 ZPO

Änderung der Klage

§ 86.

In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 ist eine Änderung der Klage hinsichtlich des Gesundheitszustandes, des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung (des Teils der Versicherungsleistung) sowie der Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig. Die §§ 67 und 69 sind insoweit nicht anzuwenden.

S. auch die Zitate „§ 67 Abs. 1 Z 1“ und „§ 67 Abs. 2“ im § 68 ASGG. vgl. auch § 235 ZPO

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011346

alte Dokumentnummer

N11985180160