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§ 73 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Zurückweisung der Klage

§ 73.

Wird eine Klage erhoben, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und § 72 Z 2 lit. d genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.

Schlagworte

Sukzessive Kompetenz

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011333

alte Dokumentnummer

N11985180030

Stichworte