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§ 41 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 41.

Läßt sich eine Partei durch eine ausgeschlossene (nicht zugelassene) Person vertreten, ohne selbst zur Verhandlung zu kommen, so hat der Vorsitzende die Verhandlung auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und die Partei anzuweisen, zu der neuen Tagsatzung entweder persönlich zu kommen oder für sie einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Eine wiederholte Erstreckung der Tagsatzung kann aus diesem Grunde nicht stattfinden.

vgl. § 185 ZPO

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011301

alte Dokumentnummer

N11985179710