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Artikel VII Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel VII

(1) Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft, je nach dem, welcher Tag später liegt.

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäß Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000810

Dokumentnummer

NOR12011168

alte Dokumentnummer

N1198514796S

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