Artikel VI
Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000810
Dokumentnummer
NOR12011167
alte Dokumentnummer
N1198514795S
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