Artikel I
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unterliegen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes und können diesem daher durch schriftliche Klage einer Streitpartei unterbreitet werden, die Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000810
Dokumentnummer
NOR12011162
alte Dokumentnummer
N1198514790S
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