Artikel II
Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, daß nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede der Parteien die Streitigkeit im Klageweg dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000810
Dokumentnummer
NOR12011163
alte Dokumentnummer
N1198514791S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
