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Artikel I Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel I

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unterliegen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes und können diesem daher durch schriftliche Klage einer Streitpartei unterbreitet werden, die Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000810

Dokumentnummer

NOR12011162

alte Dokumentnummer

N1198514790S

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