Artikel 4
Entsendung derselben Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten
Ein Staat, der dieselbe Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten zu entsenden wünscht, hat dies jedem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011111
alte Dokumentnummer
N1198514737S
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