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Artikel 4 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 4

Entsendung derselben Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten

Ein Staat, der dieselbe Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten zu entsenden wünscht, hat dies jedem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011111

alte Dokumentnummer

N1198514737S

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