Artikel 48
Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011154
alte Dokumentnummer
N1198514781S
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