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Artikel 46 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 46

Folgen der Beendigung der Tätigkeit einer Spezialmission

(1) Ist die Tätigkeit einer Spezialmission beendet, so achtet und schützt der Empfangsstaat die Räumlichkeiten der Spezialmission, solange sie für sie bestimmt sind, ebenso wie das Vermögen und die Archive der Spezialmission. Der Entsendestaat muß das Vermögen und die Archive innerhalb einer angemessenen Frist wegschaffen.

(2) Bestehen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen oder werden sie abgebrochen und ist die Tätigkeit der Spezialmission beendet, so kann der Entsendestaat auch im Fall eines bewaffneten Konflikts einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat die Obhut über das Vermögen und die Archive der Spezialmission übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011152

alte Dokumentnummer

N1198514779S

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