Artikel 22
Allgemeine Erleichterungen
Der Empfangsstaat hat der Spezialmission die Erleichterungen zu gewähren, die mit Rücksicht auf Art und Aufgabe der Spezialmission zur Durchführung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011129
alte Dokumentnummer
N1198514755S
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