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Artikel 14 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 14

Befugnis zur Vertretung der Spezialmission

(1) Der Leiter der Spezialmission oder, wenn der Entsendestaat einen solchen nicht ernannt hat, einer der vom Entsendestaat bestellten Vertreter desselben ist befugt, im Namen der Spezialmission tätig zu sein und Mitteilungen an den Empfangsstaat zu richten. Der Empfangsstaat hat die Spezialmission betreffende Mitteilungen entweder unmittelbar oder über die ständige diplomatische Mission an den Leiter der Spezialmission oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, an den oben bezeichneten Vertreter zu richten.

(2) Ein Mitglied der Spezialmission kann jedoch vom Entsendestaat, vom Leiter der Spezialmission oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von dem im Absatz 1 erwähnten Vertreter ermächtigt werden, den Leiter der Spezialmission oder den vorgenannten Vertreter zu vertreten oder bestimmte Handlungen im Namen der Mission zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011121

alte Dokumentnummer

N1198514747S

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