Kostentragung
§ 5.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (zB Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000807
Dokumentnummer
NOR12011100
alte Dokumentnummer
N1198513579R
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