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Art. 1 § 5 Statistikvereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1985

Kostentragung

§ 5.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (zB Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000807

Dokumentnummer

NOR12011100

alte Dokumentnummer

N1198513579R

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