Übermittlung aggregierter Daten
§ 4.
Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000807
Dokumentnummer
NOR12011099
alte Dokumentnummer
N1198513578R
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