Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes
§ 6.
Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000782
Dokumentnummer
NOR12010864
alte Dokumentnummer
N11984175560
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