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§ 5 WappenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1984

Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes

§ 5.

(1) Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, zusätzlich aber den Berechtigten bezeichnen, steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, sowie den dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unterstellten Landesbehörden zu.

(2) In den im Abs. 1 angeführten Hartdruck- oder Farbstampiglien ist die abgekürzte Aufschrift „Rep. Österreich“ zulässig.

Schlagworte

Stampiglie

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000782

Dokumentnummer

NOR12010863

alte Dokumentnummer

N11984175550

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