vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Entwicklungshelfergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1983

§ 4

Zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und der Fachkraft ist über den Einsatz ein schriftlicher Dienstvertrag (Einsatzvertrag) abzuschließen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Ort, voraussichtliche Dauer, Art und Aufgabenbereich des Einsatzes; Bezeichnung des Projektes und des Rechtsträgers des Projektes im Entwicklungsland;
  2. 2. die Höhe des Entgeltes;
  3. 3. die Art und die Höhe der Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes, wobei auf die Familienverhältnisse der Fachkraft Rücksicht zu nehmen ist;
  4. 4. die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes;
  5. 5. die Erstattung der notwendigen Reise- und Transportkosten;
  6. 6. spezielle Kündigungsbestimmungen für die Zeit des Einsatzes;
  7. 7. die Verpflichtung der Fachkraft, die Rechtsordnung des Einsatzlandes zu beachten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte