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Artikel 11 Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.1983

Artikel 11

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens mit den dazugehörigen Protokollen, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10000760

Dokumentnummer

NOR12010576

alte Dokumentnummer

N1198312791R

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