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Artikel 3 Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund - Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1983

Artikel 3

Artikel 3

 

Außerordentliche Verhältnisse

Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000754

Dokumentnummer

NOR12010535

alte Dokumentnummer

N1198311467P

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