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Artikel 2 Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund - Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1994

Artikel 2

Artikel 2

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:

  1. 1. Bei Heizöl extraleicht - Ofenheizöl 0,10%,
  2. 2. bei Heizöl leicht 0,20%,
  3. 3. bei Heizöl mittel 0,60%,
  4. 4. bei Heizöl schwer 1,00%.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Öl

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000754

Dokumentnummer

NOR12014908

alte Dokumentnummer

N1199433474J

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