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Artikel 1 Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund - Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1983

Artikel 1

Artikel 1

 

Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die

  1. a) das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, und der Verkauf von solchem Heizöl zum Zwecke des Verbrennens im Inland verboten und
  2. b) Verstöße gegen diese Verbote mit Strafe bedroht werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.

(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Öl

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000754

Dokumentnummer

NOR12010533

alte Dokumentnummer

N1198311465P

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