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Artikel VI Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1981

Artikel VI

BETEILIGUNG ANDERER REGIERUNGEN

1. Andere Regierungen sollen ermutigt werden, am Betrieb des Zentrums teilzunehmen und ihn zu unterstützen. Im besonderen sollen sie eingeladen werden, Spezialisten zur Verfügung zu stellen, die nach den Bestimmungen des Artikels III, Paragraph B 1 b Teil des Lehr- und Forschungspersonals sein können. Das Gehalt und damit verbundene Nebeneinkünfte dieses Personals wird von der betreffenden Regierung oder von der Organisation getragen werden, bei der sie normalerweise angestellt sind. Die betreffende Regierung wird auch eine Unterbringungs- und Lebenshaltungskostenentschädigung beisteuern, außer in jenen Fällen, in denen die Bestimmungen des Artikels IV Paragraph 2 zur Anwendung kommen.

2. Andere Regierungen können auch finanzielle Beiträge leisten, um zu den Kosten bestimmter Forschungsprojekte oder der Tagungen, die vom Zentrum entweder dort oder anderswo organisiert werden, oder zum allgemeinen Betrieb des Zentrums beizutragen. Solche Beiträge können entweder direkt an das Zentrum oder durch zweckbestimmte Beiträge zum UN-Fonds für europäische soziale Entwicklung geleistet werden.

3. Der Generalsekretär und die Regierung des Gastlandes können in Konsultationen mit den Staaten, die mit dem Zentrum zusammenarbeiten und es unterstützen, den Abschluß eines multilateralen Übereinkommens erwägen, das den Betrieb des Zentrums betrifft. Falls ein solches Übereinkommen abgeschlossen würde, würde es das vorliegende Übereinkommen unter genaueren Bestimmungen, die im multilateralen Übereinkommen oder in einem getrennten Übereinkommen zwischen dem Generalsekretär und der Regierung des Gastlandes festzulegen wären, ersetzen.

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