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Artikel V Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1981

Artikel V

VERPFLICHTUNGEN DER VEREINTEN NATIONEN

1. Der Generalsekretär wird mit dem Zentrum unter der Voraussetzung, daß die nötigen Mittel vorhanden sind, durch die Bereitstellung folgender Unterstützung zusammenarbeiten:

  1. a) Die Dienste eines Verbindungsbeamten und andere Beratung durch Angehörige des UN- Sekretariates;
  2. b) Ernennung von Lehr- und Forschungspersonal auf kurzfristiger Basis;
  3. c) Die Reisekosten der nicht-österreichischen Mitglieder des Kuratoriums, die an Tagungen des Zentrums teilnehmen, sowie für nicht-österreichische Spezialisten, die dem Zentrum kurzfristig zugeteilt werden, vorausgesetzt, daß diese Aufgaben nicht durch den UN-Fonds für europäische soziale Entwicklung gedeckt sind.

2. Die Vereinten Nationen werden andere Regierungen ermutigen, am Betrieb des Zentrums in Übereinstimmung mit nachstehendem Artikel VI teilzunehmen.

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