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Artikel IV Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1981

Artikel IV

VERPFLICHTUNGEN DER REGIERUNG DES GASTLANDES

1. Die Regierung wird, in Übereinstimmung mit ihren budgetären Vorschriften, zu ihren Lasten zur Verfügung stellen:

  1. a) Das in Artikel III, Paragraph B 1 a und c genannte Personal und jenes in Paragraph B 1 b genannte österreichische Personal, das von der Regierung, in Konsultation mit dem Exekutivdirektor bestimmt wird;
  2. b) Möblierte und ausgestattete Räumlichkeiten und deren für die Zwecke des Zentrums nötige Instandhaltung;
  3. c) Material und Dienstleistungen, die für den Betrieb des Zentrums notwendig sind;
  4. d) Unterbringung und Verpflegung oder eine deren Kosten deckende Entschädigung der nicht-österreichischen Spezialisten, die kurzfristig dem Zentrum zugeteilt werden;
  5. e) Ausgaben, die mit der jährlichen Kuratoriumssitzung verbunden sind, vorausgesetzt, daß die Reisekosten der nicht-österreichischen Mitglieder des Kuratoriums weder von ihren nationalen Regierungen getragen werden, noch durch den UN-Treuhand-Fonds für europäische soziale Entwicklung.

2. Die Regierung kann, sofern erforderlich, auch eine Beihilfe für die Unterbringung und die Lebenshaltungskosten den Mitgliedern des Lehr- und Forschungspersonals, das von anderen Regierungen zur Verfügung gestellt wird, gewähren.

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