Artikel IV
VERPFLICHTUNGEN DER REGIERUNG DES GASTLANDES
1. Die Regierung wird, in Übereinstimmung mit ihren budgetären Vorschriften, zu ihren Lasten zur Verfügung stellen:
- a) Das in Artikel III, Paragraph B 1 a und c genannte Personal und jenes in Paragraph B 1 b genannte österreichische Personal, das von der Regierung, in Konsultation mit dem Exekutivdirektor bestimmt wird;
- b) Möblierte und ausgestattete Räumlichkeiten und deren für die Zwecke des Zentrums nötige Instandhaltung;
- c) Material und Dienstleistungen, die für den Betrieb des Zentrums notwendig sind;
- d) Unterbringung und Verpflegung oder eine deren Kosten deckende Entschädigung der nicht-österreichischen Spezialisten, die kurzfristig dem Zentrum zugeteilt werden;
- e) Ausgaben, die mit der jährlichen Kuratoriumssitzung verbunden sind, vorausgesetzt, daß die Reisekosten der nicht-österreichischen Mitglieder des Kuratoriums weder von ihren nationalen Regierungen getragen werden, noch durch den UN-Treuhand-Fonds für europäische soziale Entwicklung.
2. Die Regierung kann, sofern erforderlich, auch eine Beihilfe für die Unterbringung und die Lebenshaltungskosten den Mitgliedern des Lehr- und Forschungspersonals, das von anderen Regierungen zur Verfügung gestellt wird, gewähren.
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