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§ 19 VolksanwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

§ 19.

Von der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht werden. Die Vertraulichkeit von Informationen ist von der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR40135063

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