§ 20.
Die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson bekannt zu geben oder, soweit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht anderes bestimmen, ein gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
10000732
Dokumentnummer
NOR40278021
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