Artikel I
(1) Die IAEO hat das Recht, den Amtssitzbereich für eine Zeitdauer von neunundneunzig Jahren, beginnend mit 1. Oktober 1979, entsprechend den in ihrem Statut festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen des Amtssitzabkommens und dieses Abkommens zu benützen.
(2) Unbeschadet des oben genannten Rechtes der IAEO bleibt die Regierung Eigentümerin des Amtssitzbereiches.
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