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UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

§ 0

UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Kurztitel

UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 366/1981

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION ÜBER DEN AMTSSITZ DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION IM INTERNATIONALEN ZENTRUM WIEN

StF: BGBl. Nr. 366/1981 (NR: GP XV RV 611 AB 706 S. 73 . BR: S. 411.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. XV des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember 1957 (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);

In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt), der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „IAEO“ genannt), die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen in dem Bereich (im folgenden „Amtssitzbereich“ genannt), der in dem Abkommen zwischen der Regierung und der IAEO über den Amtssitz der IAEO vom 20. September 1979 umschrieben wird, angeboten hat, und die IAEO dieses Angebot angenommen hat;

Sind die Republik Österreich und die IAEO (im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt) wie folgt übereingekommen:

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