Artikel II
Soweit zur Verwirklichung der in den Anlagen 1 bis 8 beabsichtigten Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10000661
Dokumentnummer
NOR12009400
alte Dokumentnummer
N1198010209Q
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