Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Zu lit. d siehe § 4 Abs. 5 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988.
Artikel 6
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. j des Übereinkommens kann der Konsul insbesondere
- a) Auszüge und einfache oder beglaubigte Kopien jedes Dokuments ausstellen, das er im Rahmen seiner Befugnis abgefaßt hat;
- b) Urkunden und Dokumente übersetzen oder deren Übersetzung beglaubigen;
- c) Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegennehmen und beurkunden;
- d) für Waren Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse und sonstige analoge Nachweise ausstellen;
- e) gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivilsachen übermitteln und Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vereinbar ist.
Zu lit. d siehe § 4 Abs. 5 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988.
Schlagworte
Beglaubigung, Ursprungszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10000660
Dokumentnummer
NOR12009377
alte Dokumentnummer
N1198010034D
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