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Artikel 6 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Zu lit. d siehe § 4 Abs. 5 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988.

Artikel 6

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. j des Übereinkommens kann der Konsul insbesondere

  1. a) Auszüge und einfache oder beglaubigte Kopien jedes Dokuments ausstellen, das er im Rahmen seiner Befugnis abgefaßt hat;
  2. b) Urkunden und Dokumente übersetzen oder deren Übersetzung beglaubigen;
  3. c) Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegennehmen und beurkunden;
  4. d) für Waren Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse und sonstige analoge Nachweise ausstellen;
  5. e) gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivilsachen übermitteln und Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vereinbar ist.

Zu lit. d siehe § 4 Abs. 5 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988.

Schlagworte

Beglaubigung, Ursprungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000660

Dokumentnummer

NOR12009377

alte Dokumentnummer

N1198010034D

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