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Artikel 7 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 7

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. h des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht, zur Wahrung der Rechte und Interessen minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates vor den Behörden des Empfangsstaates einzuschreiten. Zu diesem Zweck haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul zu verständigen, falls für einen Angehörigen des Entsendestaates ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu bestellen ist. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge zu unterbreiten.

Schlagworte

Sachwalter

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000660

Dokumentnummer

NOR12009378

alte Dokumentnummer

N1198010035D

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