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Artikel 42 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 42

(1) Der Konsul hat das Recht, unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vor den Behörden des Empfangsstaates die Interessen der Staatsangehörigen des Entsendestaates zu vertreten, solange diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen triftigen Grund ihre Interessen und Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen können.

(2) Der Konsul hat das Recht, den Behörden des Empfangsstaates vorzuschlagen, daß die Behandlung der betreffenden Angelegenheit aufgeschoben wird, bis der in Betracht kommende Staatsangehörige des Entsendestaates davon unterrichtet worden ist und angemessene Möglichkeit hat, anwesend oder vertreten zu sein.

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