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Artikel 43 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 43

(1) Der Konsul hat das Recht, mit den Staatsangehörigen des Entsendestaates zu verkehren, sie aufzusuchen und sie zu beraten. Die Staatsangehörigen des Entsendestaates sind berechtigt, mit dem Konsul zu verkehren und ihn aufzusuchen. Sie werden vom Empfangsstaat an der Ausübung dieses Rechts in keiner Weise behindert.

(2) Die Behörden des Empfangsstaates werden den Konsul des Entsendestaates von jeder Verhaftung, Festnahme oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Staatsangehörigen des Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen unterrichten, damit er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Diese Behörden haben die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Der Konsul hat das Recht, von Staatsangehörigen des Entsendestaates, die festgenommen worden sind, eine Freiheitsstrafe verbüßen oder einem sonstigen Freiheitsentzug irgendeiner Art unterliegen, Korrespondenzen oder andere Mitteilungen zu empfangen, sie aufzusuchen und mit ihnen zu verkehren; er hat auch das Recht, den Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsbeistandes behilflich zu sein. Die Behörden des Empfangsstaates haben dem Konsul diese Rechte spätestens am vierten Tag nach dem Tag der Verhaftung, der Festnahme oder des sonstigen Entzugs der persönlichen Freiheit und sodann in angemessenen Zeitabständen zu gewähren. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus diesem Vertrag hat sich der Konsul jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten, als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters der Behörden des Empfangsstaates Einspruch erhebt.

(4) Die Behörden des Empfangsstaates haben die betroffenen Staatsangehörigen des Entsendestaates über alle Rechte, die ihnen nach diesem Artikel zustehen, zu unterrichten.

(5) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt, daß diese die Rechte nicht aufheben.

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