Artikel 41
Der Konsul hat das Recht, die ihm nach den Artikeln 39 und 40 ausgefolgten Vermögenswerte unter Beachtung der im Empfangsstaat bestehenden Ausfuhrbeschränkungen und devisenrechtlichen Vorschriften aus dem Empfangsstaat in den Entsendestaat zu übermitteln.
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