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Artikel 41 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 41

Der Konsul hat das Recht, die ihm nach den Artikeln 39 und 40 ausgefolgten Vermögenswerte unter Beachtung der im Empfangsstaat bestehenden Ausfuhrbeschränkungen und devisenrechtlichen Vorschriften aus dem Empfangsstaat in den Entsendestaat zu übermitteln.

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