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Artikel 30 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 30

(1) Die Familienangehörigen eines Mitglieds des Konsulats, die mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben und von ihm erhalten werden, genießen die dem Mitglied des Konsulats durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind oder in diesem einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

(2) Auf die im Absatz 1 genannten Familienangehörigen sind die Artikel 5, 17 Absatz 3, 18, 27 und 28 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.

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