Artikel 29
Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder besonderen Vorschriften unterworfen ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern des Konsulats Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)