Artikel 19
(1) Die Mitglieder eines Konsulats können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren des Empfangsstaates als Zeugen geladen werden. Weigert sich ein Konsul, einer Ladung Folge zu leisten oder auszusagen, so darf gegen ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme getroffen werden. Die Konsularangestellten oder die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen das Zeugnis nur in den im Absatz 3 genannten Fällen verweigern.
(2) Die Behörde, die einen Konsul als Zeugen vorlädt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindern. Sie kann, soweit möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder im Konsulat oder aber eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.
(3) Die Mitglieder eines Konsulats sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Entsendestaates zu verweigern.
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