vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 50 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 50

Artikel 50

Benützung der konsularischen Räumlichkeiten

Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen nicht in einer Weise benützt werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)