ARTIKEL 44
Artikel 44
Befreiung vom System der sozialen Sicherheit
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder des Konsulats in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern des Konsulats beschäftigt sind, sofern sie
- 1. weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ansässig sind und
- 2. den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
(3) Beschäftigen Mitglieder des Konsulats Personen, auf die die im Absatz 2 vorgesehene Befreiung nicht anzuwenden ist, so haben sie die Verpflichtungen zu beachten, die die Vorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.
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