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Artikel 45 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 45

Artikel 45

Familienangehörige

Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern des Konsulats durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in diesem ansässig sind oder in diesem einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

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