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Artikel 46 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 46

Artikel 46

Mitglieder des Konsulats, die Angehörige des Empfangsstaates sind

Die Mitglieder des Konsulats, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ansässig sind, genießen lediglich die im Artikel 37 vorgesehene Immunität und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das im Artikel 38 Absatz 3 vorgesehene Vorrecht.

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