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Artikel 12 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 12

Artikel 12

Zweck der konsularischen Tätigkeit

Der Konsul hat in seinem Konsularbezirk das Recht,

  1. 1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen;
  2. 2. an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat sowie des Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf sonstige Weise die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern.

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